Allgemeine Geschäftsbedingungen der SKZ Sanierungskompetenzzentrum Rheinland GmbH
Stand: 09/2026
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge über Bau-, Sanierungs-, Instandsetzungs-, Reparatur-, Montage- und Serviceleistungen sowie damit zusammenhängende Lieferungen der SKZ Sanierungskompetenzzentrum Rheinland GmbH, Albin-Köbis-Str. 1, 51147 Köln, vertreten durch die Geschäftsführer Nico Bähner und Clemens Escher, Tel. 0221 863382, info@skz-rheinland.de („SKZ“).
1.2 Verbraucher ist, wer überwiegend zu privaten Zwecken handelt (§ 13 BGB); Unternehmer, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Nur für Unternehmer geltende Regeln finden auf Verbraucher keine Anwendung.
1.3 Abweichende Bedingungen von Unternehmern werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SKZ nicht widerspricht. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Verträge gleicher Art.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsverzeichnis) haben Vorrang.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
2.1 Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von SKZ in Textform, durch Ausführungsbeginn oder durch fristgerechte Annahme eines verbindlichen Angebots zustande. Vertragssprache ist Deutsch.
2.2 Angebote beruhen auf den Angaben des Kunden und den bei Besichtigung erkennbaren Verhältnissen. Nicht erkennbare Umstände (verdeckte Schäden, Schadstoffe, Leitungsverlauf, Untergrund) sind nicht berücksichtigt; SKZ informiert unverzüglich, sobald sie sich zeigen.
2.3 Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnet sich eine Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags um mehr als 15 % ab, zeigt SKZ dies unverzüglich an (§ 649 BGB).
2.4 Angebote und Kostenvoranschläge sind unentgeltlich, sofern vorher in Textform nichts anderes vereinbart ist. Eigenständige Fachleistungen (Leckageortung, Feuchtemessung, Schadensaufnahme, Bauteilöffnung, Dokumentation, Gutachten) sind stets gesondert zu vergüten.
§ 3 Leistungsumfang, Zusatzleistungen
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot bzw. Auftragsbestätigung, bei Verbraucherbauverträgen ergänzend aus der Baubeschreibung (§ 650j BGB).
3.2 Zusatz- und Änderungsleistungen werden nur nach Absprache mit dem Kunden ausgeführt; für Bauverträge gelten §§ 650b, 650c BGB. Soweit nicht anders vereinbart, werden sie nach Aufwand zu den im Angebot bzw. bei Auftragserteilung gültigen Stundensätzen zzgl. Material abgerechnet. Stundennachweise werden zeitnah zur Gegenzeichnung vorgelegt.
3.3 Zur Abwendung unmittelbar drohender Schäden (Wasser, Einsturz, Strom) darf SKZ bei Nichterreichbarkeit des Kunden notwendige Sicherungsmaßnahmen ohne vorherige Zustimmung ausführen und nach Ziff. 3.2 abrechnen.
3.4 SKZ darf qualifizierte Nachunternehmer einsetzen.
§ 4 Preise
4.1 Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich inkl., gegenüber Unternehmern zzgl. gesetzlicher USt. Bei Bauleistungen an Bauleistende gilt § 13b UStG; der Kunde teilt dies vor Auftragserteilung mit.
4.2 Anfahrt, Entsorgung, Baustelleneinrichtung und Gerüst werden gesondert berechnet, soweit nicht im Angebot enthalten. Verzögert sich der Beginn aus nicht von SKZ zu vertretenden Gründen um mehr als vier Monate, darf SKZ gegenüber Unternehmern nachgewiesene Kostensteigerungen weitergeben.
§ 5 Anzahlung, Zahlungen
5.1 Bei Aufträgen über 10.000 € netto ist mit Zugang der Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 30 % der Netto-Auftragssumme zzgl. USt fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie dient Arbeitsvorbereitung und Materialdisposition, wird gesondert berechnet und auf Abschlags- bzw. Schlussrechnung angerechnet. SKZ darf erst nach Zahlungseingang beginnen; Fristen verlängern sich entsprechend.
5.2 SKZ kann Abschlagszahlungen nach Leistungsstand verlangen (§ 632a BGB), auch für eigens angefertigte oder bereitgestellte Materialien gegen Eigentumsübertragung oder Sicherheit.
5.3 Bei Verbraucherbauverträgen übersteigen Anzahlung und Abschläge insgesamt nicht 90 % der Gesamtvergütung; bei der ersten Abschlagszahlung erhält der Verbraucher eine Sicherheit von 5 % der Gesamtvergütung, auch durch Einbehalt (§ 650m BGB).
5.4 Die Schlusszahlung ist nach Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung fällig. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht anders ausgewiesen. Bei Zahlungsverzug gegenüber Unternehmern darf SKZ nach Ankündigung und Nachfrist die Arbeiten einstellen.
5.5 Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen; dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertrag, insbesondere wegen Mängeln. § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
§ 6 Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt
6.1 Gegenüber Unternehmern bleiben §§ 650e, 650f BGB unberührt.
6.2 Gelieferte, nicht eingebaute Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SKZ; gegenüber Unternehmern bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Unternehmer dürfen Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungsübereignen und treten Forderungen aus Weiterveräußerung oder Einbau in Höhe des Rechnungswerts bereits jetzt an SKZ ab; sie bleiben bis zum Verzug einziehungsbefugt. SKZ gibt Sicherheiten frei, soweit sie die Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.
§ 7 Mitwirkung des Kunden
7.1 Der Kunde sichert Zugang zu den vereinbarten Zeiten und stellt Strom, Wasser, Lagerflächen und Sanitäreinrichtungen unentgeltlich bereit. Er räumt oder schützt Möbel und Wertgegenstände im Arbeitsbereich, soweit nicht als Leistung vereinbart.
7.2 Der Kunde teilt vorab alle bekannten relevanten Umstände mit, insbesondere verdeckte Leitungen, Vorschäden und Schadstoffe (Asbest, PAK, KMF), und holt erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen Dritter (Vermieter, WEG) ein, soweit nicht anders vereinbart.
7.3 Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten, kann SKZ nach angemessener Frist die Handlungen auf seine Kosten vornehmen oder Rechte aus §§ 642, 643 BGB geltend machen. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten und Leerfahrten werden nach Aufwand berechnet.
§ 8 Ausführungsfristen
8.1 Ausführungszeiten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich; § 650k Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Bei nicht von SKZ zu vertretenden Behinderungen (höhere Gewalt, Streik, Behörden, Lieferengpässe, Witterung, fehlende Mitwirkung oder Vorleistungen) verlängern sich Fristen um deren Dauer zzgl. angemessener Wiederanlaufzeit.
§ 9 Abnahme
9.1 Der Kunde hat die Leistung nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung. Abgeschlossene Teilleistungen sind auf Verlangen gesondert abzunehmen. Mit Abnahme geht die Gefahr über.
9.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde sie nicht innerhalb einer von SKZ gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Bei Verbrauchern nur, wenn SKZ mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge und die Pflicht zur Mangelbenennung hingewiesen hat.
§ 10 Mängelansprüche
10.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte; Garantien bleiben unberührt. Mängel sollen unverzüglich in Textform angezeigt werden; SKZ ist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
10.2 Keine Haftung für Folgen von Eingriffen des Kunden oder Dritter ohne Einwilligung von SKZ außerhalb von § 637 BGB, für auf Kundenwunsch unterlassenen Teiletausch oder für trotz Bedenkenhinweis verlangte Ausführungen.
10.3 Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche aus Leistungen, die weder ein Bauwerk noch Baumaterialien betreffen, in einem Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung; §§ 634a Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Ziff. 11 und Arglist bleiben unberührt. Für Warenlieferungen an Kaufleute gilt § 377 HGB.
§ 11 Haftung
11.1 SKZ haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist und Garantien. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Kündigung
12.1 Der Kunde kann jederzeit kündigen (§ 648 BGB). SKZ steht die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu; vermutet werden 5 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung, abweichender Nachweis bleibt beiden Seiten vorbehalten. § 648a BGB bleibt unberührt. Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h BGB). SKZ rechnet danach prüffähig ab.
§ 13 Reparaturleistungen
13.1 Der Kunde kann eine Kostengrenze setzen. Wird sie überschritten, steht die Reparatur außer Verhältnis zum Zeitwert oder zeigen sich weitere Mängel, holt SKZ vor Fortsetzung seine Zustimmung ein. Bei nicht von SKZ zu vertretendem Abbruch werden Fehlersuche und Anfahrt berechnet; der Ursprungszustand wird nur auf Wunsch und gegen Kostenerstattung wiederhergestellt.
13.2 SKZ steht wegen Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den in ihren Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu; für frühere Leistungen nur bei Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand, für sonstige Forderungen nur, wenn unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 14 Widerrufsrecht
14.1 Verbrauchern steht bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das gesondert belehrt wird. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich einen Beginn vor Fristablauf, schuldet er bei Widerruf Wertersatz. Für dringende, ausdrücklich angeforderte Reparaturen besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 SKZ ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (zuständig wäre die Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl). SKZ hat sich keinem Verhaltenskodex unterworfen.
15.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; gegenüber Verbrauchern nur, soweit zwingender Schutz ihres Aufenthaltsstaats nicht entzogen wird. Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Köln.
15.3 Datenschutzhinweise stellt SKZ auf Anfrage bzw. auf der Website bereit. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleiben die übrigen wirksam; es gilt die gesetzliche Regelung.
